Düsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2019 Die Düsseldorfer Tabelle dient den Gerichten als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhaltszahlungen. Die Tabellenbeträge sind jeweils um das hälftige Kindergeld zu bereinigen. Dies wird aus der Kindergeldanrechnungstabelle (2. und 3. Tabelle unten) deutlich. Im Rahmen der Kindergeldanrechnungstabelle sind die Zahlbeträge des Unterhaltspflichtigen zu entnehmen. Die 2. Tabelle geht von einem Kindergeld von €194,00 für ein erstes und zweites Kind aus. Dieser Betrag gilt für den Zeitraum 01. 01. – bis 30.06.2019. Ab 01.07.2019 beträgt das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind €204,00. Die Zahlbeträge ab 01.07.2019 sind der 3. Tabelle zu entnehmen. Neben dem Unterhalt steht dem betreuenden Elternteil das jeweilige Kindergeld pro Monat vom Staat zu. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel unverändert monatlich €735,00. Die Selbstbehalte für die Unterhaltszahler sind seit 01.01.2015 konstant. Der notwendige Selbstbehalt beträgt €1.080,00. Dieser Selbstbehalt gilt bei Erwerbstätigen. Im Übrigen beziffert sich der notwendige Selbstbehalt für Nichterwerbstätige auf €880,00. Gegenüber den studierenden Kindern beträgt der Selbstbehalt unverändert €1.300,00. Gegenüber den so genannten privilegiert volljährigen Kindern, d. h. den Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Elternhaus eines Elternteils leben, gilt ein Selbstbehalt von €1.080,00. Für diese Volljährigen ist die 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle relevant. Ab Volljährigkeit wird das Kindergeld in voller Höhe vom Tabellenbetrag in Abzug gebracht. In den Bedarfsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Düsseldorfer Tabelle
Kindergeldanrechnung (1. und 2. Kind) ab 01. Juli 2019
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